Was ist zu tun nach einer Eheschließung im Ausland bzw. was ist die Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland?

Sie haben im Ausland geheiratet oder haben vor einer ermächtigten Person in Deutschland (zum Beispiel im Konsulat) die Ehe geschlossen. Dann können Sie die Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.

Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Eheurkunden (Heiratsurkunden) aus dem Ausland in Deutschland anerkannt.

Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein. Sie können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Eheurkunde erhalten.

Hinweis: In jedem Fall müssen Sie Ihre Eheschließung in das Melderegister eintragen lassen.

Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Sind beide Ehegatten verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern oder Kindern gestellt werden.

Voraussetzungen: Eheschließung im Ausland
Sie haben die Ehe im Ausland geschlossen und

  • besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit,
  • sind asylberechtigt,
  • ausländischer Flüchtling
  • staatenlos

Voraussetzungen: Eheschließung im Inland
Sie haben die Ehe im Inland geschlossen vor einer ermächtigten Person (zum Beispiel beim Konsulat des Heimatstaates) und keiner von Ihnen hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • in jedem Fall (im Original)
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Heiratsurkunde
    • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister bei Geburt in Deutschland oder Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland
  • Zusätzlich, wenn Sie schon einmal in Deutschland verheiratet oder verpartnert waren:
    • beglaubigte Abschrift des Eheregisters der vorangegangenen Ehe mit Auflösungsvermerk des Standesamtes, das Ihre Vorehe beurkundet hat
    • beglaubigte Abschrift des Lebenspartnerschaftsregisters der vorangegangenen Lebenspartnerschaft mit Auflösungsvermerk vom Standesamt, in dem Ihre Lebenspartnerschaft eingetragen wurde
  • Zusätzlich, wenn Sie schon einmal im Ausland verheiratet oder verpartnert waren:
    • Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
    • Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Aufhebungsurteil oder Sterbeurkunde
  • Übersetzung / Überbeglaubigung
    • Ausländische Urkunden müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden. Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.
  • Weitere Unterlagen
    • Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abzugeben auch ohne Nachbeurkundung oder die Nachbeurkundung der Ehe zu beantragen.

In vielen Ländern haben Sie nicht die Möglichkeit, eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abzugeben und einen Ehenamen zu bestimmen. Dies können Sie, sofern Sie einen gemeinsamen Namen führen möchten, bei uns nachholen, wenn einer von Ihnen einen Wohnsitz in der Hansestadt Stendal hat.

Für die Namenserklärung benötigen Sie folgende Urkunden:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • die Heiratsurkunde mit Übersetzung oder die internationale Heiratsurkunde, ggf. benötigen Sie eine Apostille oder Legalisation (abhängig vom Eheschließungsstaat, bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch, was Sie genau benötigen)
  • Ihre Geburtsurkunden (wenn Sie in Deutschland geboren sind)
  • die Geburtsurkunde des Kindes, wenn Sie ein gemeinsames Kind haben

Sie können die Erklärung nur gemeinsam abgeben. Zusätzlich können Sie auch noch die Nachbeurkundung der Ehe bei uns beantragen (siehe oben).

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin, den Sie bitte telefonisch mit uns vereinbaren.

Rechtsgrundlagen

  • § 34 Personenstandsgesetz -PStG- 
  • Art. 11, 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch -EGBGB- 

Zuständige Behörden
Das Standesamt des Bezirkes in dessen Bereich einer der Ehegatten wohnt. Hat keiner der Ehegatten seinen Wohnsitz im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.